
NRW, 11.12.2007 18:22 Uhr (ddp)
Bamberg. GmbH-Geschäftsführer können bei der Krankentagegeldversicherung nur das als Einkommen versichern, was die GmbH wirtschaftlich auch als Einkommen zulässt. Es kommt dabei nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 1 U 85/07) nicht darauf an, welches Gehalt sich der Geschäftsführer selbst zahlt, denn das kann er durch einen Vertrag mit sich selbst weitestgehend selbst bestimmen.
Da die GmbH-Geschäftsführertätigkeit nach Meinung der
Richter einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbar ist, geht es vor allem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH. Nur wenn das gezahlte Gehalt mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH auch tatsächlich vereinbar ist, kann es Grundlage für die Berechnung des Krankentagegelds sein.
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